Mit Wohn Riester ins Eigenheim
Der Gesetzgeber hat die frühere Eigenheimzulage ab 2006 abgeschafft. Um den Verlust dieses Steuervorteils abzumildern, wurde mit dem Eigenheimrentengesetz die Riester Rente auf den Kauf und den Bau von eigengenutzten Immobilien ausgedehnt. Hierfür hat sich der Begriff – Wohn Riester – eingebürgert.
Förderung eigengenutzter Wohnimmobilien
Danach wird der Kauf oder der Bau einer selbstgenutzten Wohnung oder eines Einfamilienhauses gefördert. Ferner kann Wohn Riester in Anspruch genommen werden, wenn Genossenschaftsanteile an einer Wohnungsgenossenschaft zum Bezug einer Wohnung dieser Genossenschaft oder Dauerwohnrechte in einem Pflege- oder Seniorenheim erworben werden. Begünstigt sind auch Darlehensverträge und Bausparverträge für den Kauf oder den Bau eigengenutzter Wohnimmobilien. Die bloße Sanierung, Renovierung oder Reparatur bereits im Eigentum stehender Immobilien ist hingegen nicht begünstigt. Die Förderung zielt auf den Einsatz des Kapitals zum Bau oder zum Kauf einer Immobilie ab. Voraussetzung ist außerdem, dass die Wohnimmobilie selbst genutzt und bewohnt wird. Sie muss auch als Hauptwohnsitz dienen. Ferienhäuser und Wochenendbauten sind daher ebenfalls nicht begünstigt. Informativ hierzu ist die Webseite Wohn-Riester.net
Zulagen im Einzelfall
Als Wohn Riester zahlt der Staat jedem, der dem begünstigten Personenkreis angehört, insbesondere rentenversicherungspflichtigen Erwachsenen, eine Grundzulage von 154 Euro, sowie für jedes vor dem Jahr 2008 geborene Kind jeweils 185 Euro und für jedes ab dem Jahr 2008 geborene Kind jeweils 300 Euro jährlich als Zulage auf das Ansparkonto. Wer bei Vertragsabschluss jünger als 25 Jahre alt ist, erhält einen Berufseinsteigerbonus von einmalig 200 Euro zusätzlich. Wer als Lediger oder Kinderloser die Kinderzulagen nicht nutzen kann, kann stattdessen auch seine Sparbeträge als Sonderausgaben bis zu 2.100 Euro in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Auf eine sich ergebende Steuerersparnis wird der Anspruch auf die jeweilige Zulage angerechnet. Ehegatten werden getrennt behandelt und können für sich, sofern sie beide zum begünstigten Personenkreis gehören, jeweils einen eigenen Vertrag abschließen. Kinderzulagen erhält nur ein Ehepartner, im Regelfall stehen sie der Mutter zu. Weitere Infomationen finden sich unter Wohn-Riester.net.
